Regeste: Die Übergabe von Patientendaten an das Staatsarchiv verletzt das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB). Die Archivierung liesse sich allenfalls durch ein Gesetz rechtfertigen, das sich spezifisch an Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen richtet. Da ein solches Gesetz das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) einschränken würde, wäre aber sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Archivierung von Patientendokumentationen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig wäre (Art. 36 BV).