{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_150000233_2010-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000233.pdf?ID=150000233", "Checksum": "29eee83551d64d49f0758f41bd155916"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 30.06.2010 150000233\n\nDie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) schliesslich hat mit dem Staatsarchiv eine besondere Vereinbarung über die Aktenablieferung und Archivierung abgeschlossen (nachfolgend «Vereinbarung»). Diese stützt sich auf das Archivgesetz und die zugehörige Verordnung, das Datenschutzgesetz, die Weisungen der Gesundheitsdirektion sowie die Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser, die am 1. Januar 2010 abgelöst wurde durch die Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler, sowie die – seit 2005 aufgehobene – Patientenrechtverordnung. Die Vereinbarung\nsieht in Ziffer 3 vor, dass die PUK dem Staatsarchiv die Krankengeschichten von Patientinnen und\nPatienten anbietet. Dies ist zwar eine spezifische Regelung, doch ist sie bloss konsensueller und nicht\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 89\nGutachten EJPD/Bundesamt für Jusitz\n\ngesetzlicher Natur. Sie vermag eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen und genügt\nnicht zur Rechtfertigung eines Verstosses gegen Artikel 321 StGB.\n\nNach Ziffer 6.2. der Vereinbarung hat das Personal des Staatsarchivs zwar das Arztgeheimnis zu\nbeachten. Dies mag den Patientenakten in der Praxis den gleichen Schutz verschaffen, den sie in der\nObhut des Arztes genössen. Es ändert indes nichts an der Strafbarkeit der Aktenablieferung des Arztes und seiner Hilfspersonen, da das Personal des Staatsarchivs nicht zu den Personen zählt, deren\nEinbezug durch den Arzt medizinisch geboten ist.\n\nDer Arzt und seine Hilfspersonen machen sich somit nach Artikel 321 StGB strafbar, wenn sie dem\nStaatsarchiv Patientendokumentationen anbieten. Das Arztgeheimnis steht der Übergabe von Patientendokumentationen an das Staatsarchiv entgegen.\n\nbis\nAngefügt sei, dass bei der medizinischen Forschung Artikel 321 Absatz 2 StGB einen zusätzlichen\nbis\nRechtfertigungsgrund vorsieht (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 7 ff.). Berufsgeheimnisse dürfen für\ndie Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine\nSachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte\nbis\nes nicht ausdrücklich untersagt hat (vgl. für weitere Hinweise Niklaus Ruckstuhl, Art. 321 StGB: Das\nBerufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, Basel/Genf/München 1999).\n\nRechtslage im Bund\nZur Rechtslage im Bund können wir auf das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) verweisen,\ndas die Archivierung von Unterlagen der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Bundesverwaltung und weiterer Bundesorgane regelt. Es sieht vor, dass rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch,\nsozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes archiviert werden; die Archivierung leistet einen\nBeitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuierlichen Verwaltungsführung und schafft insbesondere\ndie Voraussetzungen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung (Art. 2). Die Bundesstellen müssen alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Bundesarchiv zur Übernahme anbieten. Zusammen mit den Bundesstellen legt dieses fest, welche Unterlagen archivwürdig\nund ihm damit abzuliefern sind (Art. 6 u. 7). Das Archivgut ist nach 30 Jahren, im Falle von besonders\nschützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nach 50 Jahren öffentlich zugänglich\n(Art. 9 u. 11); bei einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse kann der Bundesrat die Schutzfrist\nverlängern (Art. 12). Die Einzelheiten sind in der Archivierungsverordnung geregelt. Da es keine eidgenössischen Spitäler gibt, werden dem Bundesarchiv keine Patientendokumentationen angeboten.\nAuch beim Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Statistik fallen keine Patientendaten\nan. Deshalb gibt es auf Bundesebene keine gesetzlichen Bestimmungen über die Archivierung von\nPatientendokumentationen. Es sind uns auch keine Fälle im Zusammenhang mit anderen vom Berufsgeheimnis geschützten Dokumenten bekannt.\n\nFazit\nZusammenfassend kommen wir zum Schluss, dass zur Rechtfertigung der Übermittlung von Patientendokumentationen ans Staatsarchiv keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Der Arzt und\nseine Hilfspersonen, die Patientendokumentationen dem Staatsarchiv übermitteln oder die Übermittlung ermöglichen, machen sich nach Artikel 321 StGB strafbar. Eine Archivierung von Patientendokumentationen liesse sich allenfalls durch ein Gesetz rechtfertigen, das sich spezifisch an die Ärzte\nund ihre Hilfspersonen richtet. Da ein solches Gesetz das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) einschränken würde, wäre aber sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Archivierung von Patientendokumentationen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig wäre (Art. 36 BV).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 90\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2010.9 - Archivierung von Patientendokumentationen, Gutachten vom 30. Juni 2010\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}