{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_150000233_2010-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000233.pdf?ID=150000233", "Checksum": "29eee83551d64d49f0758f41bd155916"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 30.06.2010 150000233\n\nDie Erfüllung des Tatbestandes erfordert in objektiver Hinsicht als Tatobjekt ein fremdes Geheimnis,\nd.h. eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will, und die\ndem Geheimnisträger infolge seines Berufes anvertraut oder von ihm in dessen Ausübung wahrgenommen worden ist (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 10 ff.). Die Patientendokumentationen stellen\nein solches fremdes Geheimnis dar. Die Tathandlung besteht darin, das fremde Geheimnis einer nicht\nermächtigten Drittperson zu offenbaren, d.h. ihr das Geheimnis zur Kenntnis zu bringen oder ihr die\nKenntnisnahme zu ermöglichen. Bei einer für die Behandlung des Patienten erforderlichen Zusammenarbeit des Arztes mit anderen Personen (z.B. einer Fachärztin) wird von einer impliziten Ermächtigung ausgegangen, das Geheimnis zu offenbaren. Im Übrigen ist der Arzt aber – auch gegenüber\nVerwaltungsangehörigen des Spitals – zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar ungeachtet von\nSubordinationsverhältnissen (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 16; Praxiskommentar, Art. 321 Ziff. 32).\nDie Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses dauert bis zum Tod des Geheimnisträgers, d.h. des\nArztes bzw. seiner Hilfsperson (vgl. BGE 123 IV 76 f., E. 2a; 119 II 222 ff.). Es besteht über den Tod\ndes Patienten hinaus (BGE 87 IV 107; Heinrich Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich\n1994, S. 258). Die Archivierung des Dossiers im Staatsarchiv ist für die Behandlung des Patienten\nnicht erforderlich. Der Tatbestand der Offenbarung eines fremden Geheimnisses ist damit in objektiver\nHinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Die Übergabe\nvon Patientendokumentationen an das Staatsarchiv erfolgt vorsätzlich. Somit erfüllt die Übergabe von\nPatientendokumentationen an das Staatsarchiv den Tatbestand der Arzt- bzw. Berufsgeheimnisverletzung. Strafbar machen sich der beteiligte Arzt und dessen Hilfspersonen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 88\nGutachten EJPD/Bundesamt für Jusitz\n\nRechtfertigungsgründe\nZu klären bleibt nun, ob die Rechtswidrigkeit der Übergabe von Patientendokumentationen durch\nRechtfertigungsgründe aufgewogen wird: Als Rechtfertigungsgründe kommen neben einer Einwilligung oder Entbindung nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB oder einer Strafuntersuchung gegen den Geheimnisträger (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 22) Meldepflichten nach Artikel 321 Ziffer 3 StGB in\nBetracht. Diese Bestimmung ermächtigt den Bund und die Kantone, die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde zu regeln. Der Begriff «Auskunftspflicht» ist weit zu verstehen.\nEr erfasst auch Meldungen, die ohne entsprechende Anfrage erfolgen müssen oder können (Honsell,\nS. 352). Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie sie von ihrer Kompetenz nach Artikel 321 Ziffer 3\nGebrauch machen wollen (BGE 102 Ia 520 f., E. 3a). Soweit das Gesetz den Berufsgeheimnisträger\nzur Meldung des Berufsgeheimnisses verpflichtet oder berechtigt, ist er vom Berufsgeheimnis entbunden und zur Offenbarung befugt. Es muss sich dabei indes auf besondere, auf den Geheimnisträger\nzugeschnittene Gesetzesbestimmungen handeln. Pflichten, die jedermann treffen, können Artikel 321\nStGB nicht derogieren (Praxiskommentar, Art. 321 Ziff. 38; vgl. auch unser Gutachten betreffend die\nErrichtung eines Krebsregisters, VPB 48 (1984) 31, S. 190 f.).\n\nAuf Bundesebene sehen z.B. Artikel 27 des Epidemiegesetzes, Artikel 15 des Betäubungsmittelgesetzes oder Artikel 14 des Strassenverkehrsgesetzes entsprechende Meldepflichten resp. -rechte vor.\nDiese Bestimmungen verpflichten oder ermächtigen explizit Ärzte, den zuständigen Behörden Fälle\nvon übertragbaren Krankheiten, Betäubungsmittelmissbrauch oder Fahruntüchtigkeit zu melden. Für\nBeispiele kantonaler Regelungen sei auf Honsell (S. 203) und Mausbach (S. 183 ff.) verwiesen.\n\nIm Kanton Zürich regelt das Archivgesetz die Übergabe von Akten «öffentlicher Organe» an die Archive (§ 1 Archivgesetz). Öffentliche Organe sind nach § 2 Archivgesetz «Behörden und Amtsstellen des\nKantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind». Die öffentlichen Organe im\nZuständigkeitsbereich des Staatsarchivs haben ihre Akten diesem zur Übernahme anzubieten, wenn\nsie die Akten nicht mehr benötigen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach (§ 8 Abs. 1 Archivgesetz). Diese Bestimmungen richten sich allgemein an die öffentlichen Organe. Sie sind nicht explizit\nauf den Arzt und seine Hilfspersonen zugeschnitten. Die Gesetzesbestimmungen des Archivgesetzes\nvermögen somit Artikel 321 StGB nicht zu derogieren.\n\nDer Umgang der öffentlichen Organe mit ihren Dokumenten ist ausserdem im Gesetz über Information\nund Datenschutz (IDG) geregelt. «Öffentliche Organe» sind gemäss § 3 IDG «der Kantonsrat, die\nGemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen, Behörden und Verwaltungen des Kantons\nund der Gemeinden, sowie Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind». Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist\nhaben die öffentlichen Organe ihre Informationen dem zuständigen Archiv anzubieten (§ 5 Abs. 3\nIDG). Auch das IDG enthält somit allgemeine, für alle öffentlichen Organe geltende Bestimmungen\nund keine arztspezifischen Vorschriften. Es kann deshalb Artikel 321 StGB ebenfalls nicht derogieren.\n\n"}