23 VwVG getan. Die angesetzte Frist von 14 Tagen war den Verhältnissen angemessen und jedenfalls nicht so kurz, dass sie von vornherein nicht rechtzeitig hätte gewahrt werden können. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer ja beim Vorliegen zureichender Gründe um Fristerstreckung ersuchen können (Art. 22 Abs. 2 VwVG). 2 Der beanstandete Nichteintretensentscheid verstösst somit nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich daher nicht.