Wie aus der zugehörigen Fussnote hervorgeht, bezieht sich Müller indes auf BGE 96 I 521 ff. und BGE 95 I 5, worin das BGer im Gegenteil festgehalten hat, dass grundsätzlich kein überspitzter Formalismus vorliegt, wenn die Gültigkeit eines Rechtsmittels gestützt auf eine ausdrückliche Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, vorausgesetzt, der Betroffene wird auf die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht. Dies hat der Beschwerdedienst des EJPD in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 12. April 1989 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 und Art. 23 VwVG getan.