1985), macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, es verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, bei Nichtleistung eines Kostenvorschusses ohne weiteres nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. Dem Vorschusspflichtigen sei unter Androhung der Folgen bei Nichtleistung eine Nachfrist anzusetzen. Wie aus der zugehörigen Fussnote hervorgeht, bezieht sich Müller indes auf BGE 96 I 521 ff.