133d der V(1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01), muss jeder einzelne Zahlungsauftrag ein Fälligkeitsdatum aufweisen, worunter bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu verstehen ist (BGE 114 Ib 68). Während beim herkömmlichen Giromandat die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt (BGE 104 II 63 E. 2), setzt die Fristwahrung bei Benutzung des Sammelauftragsdienstes voraus, dass als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wird, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag erfolgen