Hat der Vorschusspflichtige mit anderen Worten eine Bank mit der Bezahlung beauftragt, muss auch deren Zahlung innert angesetzter Frist an die Gerichtsbehörde oder die Post erfolgen. Bedient sie sich dabei des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der V(1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01), muss jeder einzelne Zahlungsauftrag ein Fälligkeitsdatum aufweisen, worunter bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu verstehen ist (BGE 114 Ib 68).