1 Der Beschwerdedienst des EJPD hat sein Nichteintreten damit begründet, der Kostenvorschuss sei nicht rechtzeitig geleistet worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nur durch Einzahlung bei der betreffenden Gerichtsbehörde oder bei der Schweizerischen Post gewahrt, nicht aber durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben (BGE 114 Ib 68, BGE 96 I 472). Hat der Vorschusspflichtige mit anderen Worten eine Bank mit der Bezahlung beauftragt, muss auch deren Zahlung innert angesetzter Frist an die Gerichtsbehörde oder die Post erfolgen.