Die Alternative dazu wäre die ausnahmslose Geltung des «Non-refoulement»-Grundsatzes. Allein darüber hat nicht der Bundesrat, sondern der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Parlament hat eine Preisgabe der Ausnahmen zum Verbot des «Refoulement» im 3 Differenzbereinigungs-Verfahren jedoch ausdrücklich abgelehnt, nachdem der Nationalrat vorerst einen solchen Verzicht beschlossen hatte (s. Amtl. Bull. N 1978 1879 ff., Amtl. Bull. S 1979 66, Amtl. Bull. N 1979 568).