Es besteht indessen keinerlei Garantie dafür, dass X sich nicht früher oder später der notwendigen Behandlung entzieht, so dass die Rückfallsgefahr eintritt. In der Strafuntersuchung hat X selbst gesagt, dass er, wenn es wieder einmal so weit käme, eine zweite Tat mit weniger Widerstand als die erste begehen würde. … Rechtspolitisch kann man sich sicher fragen, ob die Abschiebung einer gemeingefährlichen Person damit zu rechtfertigen ist, dass sich ihre Gemeingefährlichkeit wenn schon dann anderswo, im mehr oder weniger entfernten Ausland verwirklicht. Die Alternative dazu wäre die ausnahmslose Geltung des «Non-refoulement»-Grundsatzes.