Vielmehr muss auch in diesem Fall eine Güterabwägung stattfinden. Die Güterabwägung zwischen den Interessen der Schweiz und den persönlichen Interessen des Betroffenen am Schutz vor Verfolgung führt aber nicht zu einem für X günstigen Entscheid. Einerseits hat die Schweiz ein grosses Interesse zu verhindern, dass X aus seiner schizophrenen Krankheit heraus erneut einen Menschen tötet, und diese Gefahr ist keineswegs so minimal. Das psychiatrische Gutachten erwähnt ausdrücklich, dass die Gefährlichkeit von X immer dann anwächst, wenn ein akuter Schub der Krankheit auftreten sollte, und es bejaht grundsätzlich das Bestehen einer Rückfallsgefahr.