33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens gegen ihren Wortlaut im vorliegenden Fall geboten. Bei Unzurechnungsfähigen genügt für die Abweichung vom Grundsatz des «Non-refoulement», dass die Begehung eines objektiv besonders schweren Verbrechens oder Vergehens aufgrund eines rechtskräftigen Urteils feststeht. c. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens erfüllt sind, ist eine zwangsweise Ausschaffung nicht ohne weiteres zulässig (vgl. BBl 1977 III 138). Vielmehr muss auch in diesem Fall eine Güterabwägung stattfinden.