Dies trifft gelegentlich zu (so z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei der Erfüllung eines Straftatbestandes in Notwehr und allenfalls auch bei dem Affekt Täter); beim Unzurechnungsfähigen ist dies aber nicht der Fall; im Gegenteil: Mangels Unrechtsbewusstseins kann er objektiv gesehen besonders gefährlich sein. So verhält es sich hier: Wie das Gutachten der psychiatrischen Klinik K. festhält, ergibt sich die Gefährlichkeit von X aus seinem Gesundheitszustand. Aus diesen Gründen ist eine Auslegung von Art. 45 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens gegen ihren Wortlaut im vorliegenden Fall geboten.