2 Unzurechnungsfähigkeit Nichtverurteilten vergessen wurde. Man beabsichtigte nicht, die Ausnahme vom «Non-refoulement»-Grundsatz für einen solchen Fall auszuschliessen. Da der Zweck von Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens im Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Flüchtlingen besteht, könnte man zum gegenteiligen Schluss gelangen, wenn das subjektive Verschulden einen Einfluss auf die von einem Täter ausgehende Gefahr hätte. Dies trifft gelegentlich zu (so z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei der Erfüllung eines Straftatbestandes in Notwehr und allenfalls auch bei dem Affekt Täter);