Die Begehung einer objektiv schwerwiegenden Straftat durch einen Unzurechnungsfähigen stellt einen Sonderfall dar. Dabei kann die erwähnte doppelte Sicherung auch ohne rechtskräftige Verurteilung gewährleistet sein, nämlich dann, wenn wie vorliegend die objektive Tatbegehung unbestritten und durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist und eine Verurteilung nur ausblieb, weil der Täter unzurechnungsfähig war. Nach dem Zweck von Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens, muss davon ausgegangen werden, dass bei der Formulierung dieser Bestimmungen der Fall eines wegen