33 Abs. 2 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsabkommen, SR 0.142.30) besteht im Schutz der Bevölkerung vor gemeingefährlichen Flüchtlingen. Diese Bestimmungen setzen die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens voraus, weil sie im Interesse des Flüchtlingsschutzes nur sehr restriktiv angewendet werden dürfen; dies schliesst indessen eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht von vornherein aus. Der Flüchtling wird in zweifacher Hinsicht gesichert: Das Erfordernis eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verhindert, dass beliebige unliebsame Verhaltensweisen zu einer Gefahr für die Allgemeinheit