Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückschiebung. Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des Abk. über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. - Ein Unzurechnungsfähiger kann sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils feststeht, dass er ein objektiv schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die Verurteilung aber mangels Schuldfähigkeit unterblieben ist (Auslegung gegen den Wortlaut). - Die zwangsweise Ausschaffung setzt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Schweiz und dem persönlichen Interesse des Betroffenen am Schutz vor Verfolgung voraus.