{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-24--_1989-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001166.pdf?ID=150001166", "Checksum": "11284209918cea794cc4a9f52f12cd57"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.08.1989 JAAC 54.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.08.1989 JAAC 54.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.08.1989 JAAC 54.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:21", "Checksum": "cdf08e0b8577c181fc7329caef69cf84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.08.1989 JAAC 54.24 \r\n\n 2\nUnzurechnungsfähigkeit Nichtverurteilten vergessen wurde. Man\nbeabsichtigte nicht, die Ausnahme vom «Non-refoulement»-Grundsatz für\neinen solchen Fall auszuschliessen.\nDa der Zweck von Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des\nFlüchtlingsabkommens im Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen\nFlüchtlingen besteht, könnte man zum gegenteiligen Schluss gelangen, wenn\ndas subjektive Verschulden einen Einfluss auf die von einem Täter ausgehende\nGefahr hätte. Dies trifft gelegentlich zu (so z. B. bei fahrlässiger Tötung,\nbei der Erfüllung eines Straftatbestandes in Notwehr und allenfalls auch\nbei dem Affekt Täter); beim Unzurechnungsfähigen ist dies aber nicht der\nFall; im Gegenteil: Mangels Unrechtsbewusstseins kann er objektiv gesehen\nbesonders gefährlich sein. So verhält es sich hier: Wie das Gutachten der\npsychiatrischen Klinik K. festhält, ergibt sich die Gefährlichkeit von X aus\nseinem Gesundheitszustand.\nAus diesen Gründen ist eine Auslegung von Art. 45 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33\nAbs. 2 des Flüchtlingsabkommens gegen ihren Wortlaut im vorliegenden\nFall geboten. Bei Unzurechnungsfähigen genügt für die Abweichung vom\nGrundsatz des «Non-refoulement», dass die Begehung eines objektiv besonders\nschweren Verbrechens oder Vergehens aufgrund eines rechtskräftigen Urteils\nfeststeht.\nc. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 AsylG beziehungsweise\nArt. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens erfüllt sind, ist eine zwangsweise\nAusschaffung nicht ohne weiteres zulässig (vgl. BBl 1977 III 138). Vielmehr\nmuss auch in diesem Fall eine Güterabwägung stattfinden. Die Güterabwägung\nzwischen den Interessen der Schweiz und den persönlichen Interessen\ndes Betroffenen am Schutz vor Verfolgung führt aber nicht zu einem für\nX günstigen Entscheid. Einerseits hat die Schweiz ein grosses Interesse\nzu verhindern, dass X aus seiner schizophrenen Krankheit heraus erneut\neinen Menschen tötet, und diese Gefahr ist keineswegs so minimal. Das\npsychiatrische Gutachten erwähnt ausdrücklich, dass die Gefährlichkeit von\nX immer dann anwächst, wenn ein akuter Schub der Krankheit auftreten\nsollte, und es bejaht grundsätzlich das Bestehen einer Rückfallsgefahr. Wohl\nwird beigefügt, diese Gefahr könne als gering betrachtet werden, sofern X auf\nunabsehbare Zeit in ärztlicher-medikamentöser und sozialpsychiatrischer\nBehandlung und Kontrolle bleibt. Es besteht indessen keinerlei Garantie dafür,\ndass X sich nicht früher oder später der notwendigen Behandlung entzieht, so\ndass die Rückfallsgefahr eintritt. In der Strafuntersuchung hat X selbst gesagt,\ndass er, wenn es wieder einmal so weit käme, eine zweite Tat mit weniger\nWiderstand als die erste begehen würde.\n…\nRechtspolitisch kann man sich sicher fragen, ob die Abschiebung einer\ngemeingefährlichen Person damit zu rechtfertigen ist, dass sich ihre\nGemeingefährlichkeit wenn schon dann anderswo, im mehr oder weniger\nentfernten Ausland verwirklicht. Die Alternative dazu wäre die ausnahmslose\nGeltung des «Non-refoulement»-Grundsatzes. Allein darüber hat nicht\nder Bundesrat, sondern der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Parlament\nhat eine Preisgabe der Ausnahmen zum Verbot des «Refoulement» im\n\n3\nDifferenzbereinigungs-Verfahren jedoch ausdrücklich abgelehnt, nachdem der\nNationalrat vorerst einen solchen Verzicht beschlossen hatte (s. Amtl. Bull. N\n1978 1879 ff., Amtl. Bull. S 1979 66, Amtl. Bull. N 1979 568).\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.24 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 23. August 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 166\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}