Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Gesuchstellers betrug demgegenüber im Jahr 1988 nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen ungefähr Fr. 2 300.-. Nach den Angaben im Gesuch sind es rund Fr. 2 500.- im Monat, wobei nicht präzisiert wird, ob die üblichen Abzüge berücksichtigt sind. Unter diesen Umständen ist eine Kostenpflicht in der Höhe von Fr. 605.30 nicht unverhältnismässig, zumal der Gesuchsteller den Betrag in Absprache mit der zuständigen Stelle ratenweise abzahlen kann. Die Voraussetzungen für den Erlass sind deshalb nicht gegeben. 5. Demnach ist das Gesuch abzuweisen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.