Solche Gesuche sind somit zulässig und nach Bst. b dieses Artikels daraufhin zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person des Gesuchstellers die Kostenpflicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. 4. Der Gesuchsteller deklariert in seiner Steuererklärung vom 6. April 1989 für das Jahr 1988 ein Einkommen von rund Fr. 28 000.-. Schulden oder familiäre Unterstützungspflichten hat er nicht.