1 Rechtspflege genossen hat, die Parteikosten später vergüten muss, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Es erschiene unbillig, wenn einer Partei, die nach dem Beschwerdeentscheid in eine Notlage geraten ist, die Verfahrenskosten nicht erlassen werden könnten. Art. 4a der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) schliesst nachträgliche Gesuche um Kostenerlass nicht aus. Solche Gesuche sind somit zulässig und nach Bst.