Eine Anpassung an eine spätere Änderung der Tatsachenlage ist in diesem Fall nicht selbstverständlich (vgl. Gygi Fritz, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 159). Das Gesetz trägt aber nachträglichen Änderungen der für den Kostenentscheid massgebenden Umständen immerhin in dem Sinne Rechnung, als eine Partei, welche die unentgeltliche