3. Es fragt sich, ob einer Partei, welcher in einem Beschwerdeentscheid Kosten auferlegt worden sind, auch ein Erlass gewährt werden kann, wenn sich ihre finanzielle Lage nach dem Entscheid verschlechtert hat. Der Kostenentscheid regelt eine einmalige Rechtsfolge und nicht eine Dauerpflicht. Eine Anpassung an eine spätere Änderung der Tatsachenlage ist in diesem Fall nicht selbstverständlich (vgl. Gygi Fritz, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 159).