8 EMRK zu verletzen. Aus alledem ergibt sich, dass der Frau des Beschwerdeführers objektiv nicht zumutbar ist, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen. Damit ist die Berufung auf Art. 8 § 1 EMRK gerechtfertigt. 13. Art. 8 § 2 EMRK bestimmt, dass ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nur statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung