Abgesehen davon, dass auch diese Kinder in der Schweiz verwurzelt sind, fällt besonders ins Gewicht, dass auch ihr leiblicher Vater in Luzern wohnt. Obwohl die Kinder ein ausgesprochen enges Verhältnis zum Beschwerdeführer haben, hängen sie nach wie vor auch an ihrem leiblichen Vater, der das ihm gemäss Scheidungsurteil zustehende monatliche Besuchsrecht nicht nur regelmässig ausübt, sondern seine Kinder im Einvernehmen mit deren Mutter meistens sogar an zwei Wochenenden pro Monat betreut.