Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ergibt sich die Zumutbarkeit des Wegzugs ins Ausland auch nicht daraus, dass die Ehe in England geschlossen wurde. Denn diese Tatsache geht in keiner Weise auf die Bereitschaft der Ehefrau zurück, sich im Ausland niederzulassen, sondern war lediglich ein Ausweg aus der sich aus der Einreisesperre ergebenden Unmöglichkeit, die Ehe hierzulande einzugehen. 12. Was ein Wegzug aus der Schweiz für die Ehefrau vor allem als unzumutbar erscheinen lässt, ist die Tatsache, dass sie aus erster Ehe zwei Kinder, 5- und 7jährig, besitzt und über sie die elterliche Gewalt innehat.