5 Eheleuten tatsächlich gelebt wird und es der schweizerischen Ehefrau eines Ausländers nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 109 Ib 189, BGE 110 Ib 205). 10. Trotz den sich aus der Einreisesperre ergebenden Schwierigkeiten erscheinen die ehelichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Luzern wohnhaften Frau als eng und tief. Beide Ehegatten erklären übereinstimmend, dass sie eine Liebesheirat eingegangen, in ihrer Ehe und Familie glücklich sind und einander nicht missen könnten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich in Wirklichkeit anders verhält.