8 EMRK kann aber im Falle einer Ausweisung beziehungsweise Einreisesperre verletzt werden, wenn dadurch die Familie getrennt wird (vgl. BGE 109 Ib 186). Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch der europäischen Kommission für Menschenrechte kann der Schutz des Familienlebens nur angerufen werden, wenn die Beziehung zwischen den