Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch nur die entferntesten Kontakte zu Nachrichtendienst-Kreisen gehabt hätte. Die Instruktionsinstanz konnte sich anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers davon überzeugen, dass er aus den Schwierigkeiten, in die er sich durch seine naive Unbedachtheit hatte hineinmanövrieren lassen und den schwerwiegenden Folgen, gegen die er in den letzten drei Jahren anzukämpfen hatte, seine Lehren gezogen hat und künftig sehr auf der Hut sein wird, um nicht nochmals in eine ähnliche Angelegenheit hineinzuschlittern. Demzufolge ist das Risiko, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der