Sicherheit der Schweiz gefährden. 6. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, die Verhängung der Einreisesperre am 27. Oktober 1986 zu beurteilen; zu entscheiden ist einzig die Frage, ob die Aufrechterhaltung dieser Einreisesperre im jetzigen Zeitpunkt rechtmässig ist. Das ist zu verneinen: Zunächst ist zu beachten, dass seit der Verhängung der Einreisesperre fast drei Jahre vergangen sind. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch nur die entferntesten Kontakte zu Nachrichtendienst-Kreisen gehabt hätte.