Der Beschwerdeführer hatte im Umgang mit den Angehörigen der ausländischen Botschaft eine unglaubliche Naivität an den Tag gelegt. Aufgrund der Leichtigkeit, mit welcher er, ohne es zu realisieren, einem Test für Nachrichtendienst Tauglichkeit unterzogen werden konnte und der Leichtgläubigkeit, in welcher er in seinen jugendlichen Schwärmereien von einem Botschaftsfunktionär Fr. 500.- entgegennahm, ohne sich auch nur Gedanken über die damit verbundenen Absichten zu machen, durfte die Bundesanwaltschaft seinerzeit davon ausgehen, der Beschwerdeführer könnte in eine finanzielle Abhängigkeit und in den Strudel geheimdienstlicher Aktivitäten geraten und damit die innere oder äussere