Die Einreisesperre kann auch zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr angeordnet werden, vorausgesetzt die entsprechenden Befürchtungen seien durch das Verhalten eines Ausländers begründet und durch bestimmte Tatsachen erhärtet. 5. Diese Voraussetzung mag im vorliegenden Fall zur Zeit der Anordnung der Einreisesperre erfüllt gewesen sein. Der Beschwerdeführer hatte im Umgang mit den Angehörigen der ausländischen Botschaft eine unglaubliche Naivität an den Tag gelegt.