70 BV beziehungsweise Art. 19 Ziff. 2 des BRB betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften setzt eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz voraus. Dabei muss der betroffene Ausländer nicht bereits eine konkrete Gefährdung der Eidgenossenschaft bewirkt haben. Die Einreisesperre kann auch zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr angeordnet werden, vorausgesetzt die entsprechenden Befürchtungen seien durch das Verhalten eines Ausländers begründet und durch bestimmte Tatsachen erhärtet.