3 findet sich in Art. 70 BV, wonach dem Bund das Recht zusteht, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiet wegzuweisen. Es ist unbestritten, dass Art. 70 BV dem Bund nicht nur das Recht zur Ausweisung gibt, sondern auch Einreisesperren gegen sicherheitsgefährdende Ausländer erfasst (siehe Burckhardt Walter, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1931, S. 633; Ullmer Rudolf Eduard, Die staatsrechtliche Praxis der Schweizerischen Bundesbehörden aus den Jahren 1848-1863, Bd. 2, Zürich 1866, Nr. 922;