Die angefochtene Einreisesperre stützt sich auf Art. 19 Ziff. 2 des BRB vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (SR 172.011). Diese Bestimmung ermächtigt die Bundesanwaltschaft zur Verhängung von Einreisesperren gegenüber Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden. Die verfassungsrechtliche Grundlage