Das Rechtsbegehren auf Erteilung einer Einreisebewilligung hat im Verhältnis zum Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre keine selbständige Bedeutung, weil die Einreise in die Schweiz an sich keiner besonderen Bewilligung bedarf. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt demgegenüber zur Hauptsache in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 und 18 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20). Soweit mit der Beschwerde die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke des Aufenthalts im Kanton Luzern verlangt wird, ist daher auf sie nicht einzutreten. 3. Die angefochtene Einreisesperre stützt sich auf Art.