1. Für Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes und der Neutralität ist der Bundesrat zuständig (Art. 72 Bst. a i. V. Art. 74 VwVG und Art. 100 Bst. a OG). Die angefochtene Einreisesperre beruht auf einer behaupteten Sicherheitsgefährdung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2. Das Rechtsbegehren auf Erteilung einer Einreisebewilligung hat im Verhältnis zum Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre keine selbständige Bedeutung, weil die Einreise in die Schweiz an sich keiner besonderen Bewilligung bedarf.