Dieser versuchte, den Beschwerdeführer für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit zu gewinnen, stellte ihm entsprechende Testaufgaben und «schenkte» ihm auch bereits einen Betrag von Fr. 500.-. Nicht zutreffend ist dagegen die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nachrichtendienstliche Aufträge ausgeführt. B. Mit der Begründung, der in finanziellen Schwierigkeiten steckende Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko dar, verfügte die Bundesanwaltschaft am 27. Oktober 1986 eine unbefristete Einreisesperre, die in Rechtskraft erwuchs. C. Am 25. Februar 1988 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der Einreisesperre.