Einreisesperren gegenüber Ausländern, die die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden. Art. 70 BV und 19 Ziff. 2 BRB über die Zuständigkeit der Departemente und ihrer Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt die Aufhebung einer mit der Gefahr nachrichtendienstlicher Tätigkeit begründeten Einreisesperre, welche sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach drei Jahren nicht mehr rechtfertigt. Art. 8 § 1 und 2 EMRK.