{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-19--_1989-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001148.pdf?ID=150001148", "Checksum": "b5f639654304a5574b57325d9d363b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:35", "Checksum": "d95dcfcd704ca42237bfd2c4682ebc21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 18.09.1989 JAAC 54.19 \r\n\n 5\nEheleuten tatsächlich gelebt wird und es der schweizerischen Ehefrau eines\nAusländers nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen (vgl.\nBGE 109 Ib 189, BGE 110 Ib 205).\n10. Trotz den sich aus der Einreisesperre ergebenden Schwierigkeiten\nerscheinen die ehelichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und\nseiner in Luzern wohnhaften Frau als eng und tief. Beide Ehegatten erklären\nübereinstimmend, dass sie eine Liebesheirat eingegangen, in ihrer Ehe und\nFamilie glücklich sind und einander nicht missen könnten. Es bestehen\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich in Wirklichkeit anders verhält.\n11. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es der Ehefrau des\nBeschwerdeführers objektiv nicht zuzumuten, ihrem Ehemann ins Ausland zu\nfolgen.\nAls einziges Land kämen wohl die USA [Heimatland des Beschwerdeführers]\nin Frage. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer und seiner Frau\nganz offensichtlich die finanziellen Mittel fehlen, um einen Umzug der Familie\nin die Vereinigten Staaten zu bestreiten, ist die Ehefrau so stark in Luzern\nverwurzelt, dass es ihr kaum gelingen dürfte, im entfernten Amerika eine\nneue Heimat zu finden. Dies gilt um so mehr, als ihr Ehemann selbst seit sechs\nJahren nicht mehr in den Vereinigten Staaten lebt und nur noch lose Kontakte\nzu seiner dortigen Familie hat, so dass auch er sich dort heute fremd fühlt.\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz, ergibt sich die Zumutbarkeit des\nWegzugs ins Ausland auch nicht daraus, dass die Ehe in England geschlossen\nwurde. Denn diese Tatsache geht in keiner Weise auf die Bereitschaft der\nEhefrau zurück, sich im Ausland niederzulassen, sondern war lediglich ein\nAusweg aus der sich aus der Einreisesperre ergebenden Unmöglichkeit, die\nEhe hierzulande einzugehen.\n12. Was ein Wegzug aus der Schweiz für die Ehefrau vor allem als unzumutbar\nerscheinen lässt, ist die Tatsache, dass sie aus erster Ehe zwei Kinder, 5-\nund 7jährig, besitzt und über sie die elterliche Gewalt innehat. Abgesehen\ndavon, dass auch diese Kinder in der Schweiz verwurzelt sind, fällt besonders\nins Gewicht, dass auch ihr leiblicher Vater in Luzern wohnt. Obwohl die\nKinder ein ausgesprochen enges Verhältnis zum Beschwerdeführer haben,\nhängen sie nach wie vor auch an ihrem leiblichen Vater, der das ihm gemäss\nScheidungsurteil zustehende monatliche Besuchsrecht nicht nur regelmässig\nausübt, sondern seine Kinder im Einvernehmen mit deren Mutter meistens\nsogar an zwei Wochenenden pro Monat betreut. Von dieser zu verlangen, dass\nsie ihrem heutigen Gatten ins Ausland folgt, würde mithin nicht nur heissen,\nsie aufzufordern, das Besuchsrecht ihres geschiedenen ersten Ehemanns in\nzivilrechtswidriger Weise illusorisch zu machen, sondern gleichzeitig den\nauch dem leiblichen Vater der Kinder zustehenden Anspruch aus Art. 8 EMRK\nzu verletzen. Aus alledem ergibt sich, dass der Frau des Beschwerdeführers\nobjektiv nicht zumutbar ist, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen. Damit ist\ndie Berufung auf Art. 8 § 1 EMRK gerechtfertigt.\n13. Art. 8 § 2 EMRK bestimmt, dass ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung\ndes Familienlebens nur statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und\neine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die\nnationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche\nWohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung\n\n6\nvon strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral\nsowie der Rechte und Freiheit anderer notwendig ist. Art. 8 § 2 EMRK\nverlangt mithin eine Güterabwägung zwischen den privaten Interessen\ndes Beschwerdeführers an der Aufhebung der Einreisesperre und dem\nöffentlichen Interesse, das zur Aufrechterhaltung der Massnahme geltend\ngemacht wird.\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend die Interessen des\nBeschwerdeführers an der Aufhebung der Einreisesperre dasjenige an seiner\nFernhaltung überwiegt: Einerseits ist das Interesse an der Fernhaltung\ndes Beschwerdeführers als gering zu bezeichnen, weil die mit seiner\nAnwesenheit in der Schweiz verbundene Gefahr im heutigen Zeitpunkt\nals klein erscheint - jedenfalls nicht grösser als dasjenige, des von einem\nwegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten\nZuchthaus bestraften Ausländers, dessen Beschwerde das BGer in BGE 110 Ib\n201 guthiess. Anderseits sind die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen\neminent wichtig: Es geht nicht nur darum, dem Beschwerdeführer und\nseiner Frau, welcher die Ausreise nicht zuzumuten ist, den Vollzug ihrer\nEhe zu ermöglichen; es gilt auch zu verhindern, dass dem Sohn des Ehepaars\nder Vater und den Kindern aus erster Ehe der Frau der Stiefvater entrissen\nwird, zu dem sie eine sehr starke Bindung entwickelt haben. Die umstrittene\nEinreisesperre ist deshalb aufzuheben.\nIn Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 8 der V vom 10. September\n1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV,\nSR 172.041.0) wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.19 - Entscheid des Bundesrates vom 18. September 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 148\n\n"}