{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-19--_1989-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001148.pdf?ID=150001148", "Checksum": "b5f639654304a5574b57325d9d363b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:35", "Checksum": "d95dcfcd704ca42237bfd2c4682ebc21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 18.09.1989 JAAC 54.19 \r\n\n 4\nSchweiz herbeiführen könnte, heute als gering einzustufen. Zudem ist seine\nfinanzielle Situation zwar nach wie vor nicht rosig, aber längst nicht mehr so\nprekär wie vor drei Jahren, als der Beschwerdeführer völlig auf sich alleine\nangewiesen war. Heute wird er von seiner Ehefrau unterstützt, diese bezieht\nFürsorgeleistungen, die zwar keine grossen Sprünge, aber immerhin das\nÜberleben der heute fünfköpfigen Familie sicherstellen. Sobald er im Besitze\neiner Arbeitsbewilligung ist, will der Beschwerdeführer eine Anstellung, wenn\nmöglich auf seinem Beruf als Verkäufer, suchen, was ihm bei der heutigen\nArbeitsmarktsituation auch nicht schwer fallen dürfte.\nAus diesen Gründen drängt sich eine Aufhebung der Einreisesperre auf,\nvor allem in Anwendung des Verhältnismässigkeits-Prinzipes und zwar\nsowohl unter dem Gesichtspunkt, dass eine Massnahme beim Entfallen ihrer\nVoraussetzungen aufzuheben ist, wie auch nach dem Grundsatz der zeitlichen\nAngemessenheit.\n7. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass\nder Beschwerdeführer zur Zeit seiner unüberlegten Kontaktaufnahme\nmit der fremden Botschaft erst 24jährig war und sein ganzes Vorgehen in\ndiesem Zusammenhang als jugendlicher Leichtsinn erscheint. Es geht unter\ndem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeits-Grundsatzes nicht an, den\nBeschwerdeführer wegen dieser einmaligen Entgleisung auf Lebenszeit als\nStaatsgefahr abzustempeln. Es muss ihm vielmehr eine Chance gegeben\nwerden, zu beweisen, dass es sich um einen einmaligen Fehltritt handelte,\naus dem die notwendigen Konsequenzen gezogen wurden.\n8. Diese Chance kann dem Beschwerdeführer auch nicht deshalb\nverwehrt werden, weil er die Einreisesperre wiederholt missachtet und\nVerweisungsbruch begangen hat. Die strafrechtliche Würdigung dieser\nAngelegenheit obliegt nicht dem Bundesrat, sondern dem Strafrichter.\nWesentlich für das vorliegende Verfahren ist allein, ob der begangene\nVerweisungsbruch darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer eine\nGefahr für die innere oder äussere Sicherheit des Landes darstellt. Das ist\nnicht der Fall: Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den\nVerweisungsbruch aus Auflehnung gegen die Staatsgewalt oder aus fehlendem\nWillen zum Gehorsam gegenüber behördlichen Anordnungen begangen\nhat. Wie er anlässlich seiner Einvernahme bei der Instruktionsbehörde\nglaubwürdig erklärte, hat er die Einreisesperre nur deshalb missachtet,\nweil er keinen andern Weg sah, um mit seiner heutigen Frau zusammen\nbeziehungsweise bei der Geburt des gemeinsamen Kindes anwesend zu sein.\n9. Die Aufhebung der umstrittenen Einreisesperre ist auch und vor allem\naufgrund der veränderten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers\ngeboten.\nArt. 8 § 1 EMRK verbürgt den Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Nach\nder Praxis der europäischen Kommission für Menschenrechte gibt diese\nGarantie zwar kein Recht auf Anwesenheit in einem bestimmten Staat. Art. 8\nEMRK kann aber im Falle einer Ausweisung beziehungsweise Einreisesperre\nverletzt werden, wenn dadurch die Familie getrennt wird (vgl. BGE 109 Ib\n186).\nSowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch der\neuropäischen Kommission für Menschenrechte kann der Schutz des\nFamilienlebens nur angerufen werden, wenn die Beziehung zwischen den\n\n"}