{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-19--_1989-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001148.pdf?ID=150001148", "Checksum": "b5f639654304a5574b57325d9d363b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 18.09.1989 JAAC 54.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:35", "Checksum": "d95dcfcd704ca42237bfd2c4682ebc21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 18.09.1989 JAAC 54.19 \r\n\n1. Für Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente auf dem Gebiet\nder inneren oder äusseren Sicherheit des Landes und der Neutralität ist\nder Bundesrat zuständig (Art. 72 Bst. a i. V. Art. 74 VwVG und Art. 100\nBst. a OG). Die angefochtene Einreisesperre beruht auf einer behaupteten\nSicherheitsgefährdung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte\nBeschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.\n2. Das Rechtsbegehren auf Erteilung einer Einreisebewilligung hat im\nVerhältnis zum Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre keine selbständige\nBedeutung, weil die Einreise in die Schweiz an sich keiner besonderen\nBewilligung bedarf. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt\ndemgegenüber zur Hauptsache in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15\nund 18 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer [ANAG], SR 142.20). Soweit mit der Beschwerde die Erteilung einer\nEinreisebewilligung zum Zwecke des Aufenthalts im Kanton Luzern verlangt\nwird, ist daher auf sie nicht einzutreten.\n3. Die angefochtene Einreisesperre stützt sich auf Art. 19 Ziff. 2 des BRB vom\n17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der\nihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften\n(SR 172.011). Diese Bestimmung ermächtigt die Bundesanwaltschaft zur\nVerhängung von Einreisesperren gegenüber Ausländern, welche die innere\noder äussere Sicherheit gefährden. Die verfassungsrechtliche Grundlage\n\n3\nfindet sich in Art. 70 BV, wonach dem Bund das Recht zusteht, Fremde,\nwelche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden,\naus dem schweizerischen Gebiet wegzuweisen. Es ist unbestritten, dass\nArt. 70 BV dem Bund nicht nur das Recht zur Ausweisung gibt, sondern auch\nEinreisesperren gegen sicherheitsgefährdende Ausländer erfasst (siehe\nBurckhardt Walter, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung,\nBern 1931, S. 633; Ullmer Rudolf Eduard, Die staatsrechtliche Praxis der\nSchweizerischen Bundesbehörden aus den Jahren 1848-1863, Bd. 2, Zürich\n1866, Nr. 922; Kammermann Iwan Walter, Die fremdenpolizeiliche Ausweisung\nvon Ausländern aus der Schweiz, Diss., Bern 1948, S. 82; Schindler Walter,\nDie Fremdenausweisung aus politischen Gründen nach schweizerischem\nBundesstaatsrecht, Diss., Zürich 1930, S. 41).\n4. Die Verhängung einer Einreisesperre aufgrund von Art. 70 BV\nbeziehungsweise Art. 19 Ziff. 2 des BRB betreffend die Zuständigkeit der\nDepartemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen\nErledigung von Geschäften setzt eine Gefährdung der inneren oder äusseren\nSicherheit der Schweiz voraus. Dabei muss der betroffene Ausländer nicht\nbereits eine konkrete Gefährdung der Eidgenossenschaft bewirkt haben.\nDie Einreisesperre kann auch zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr\nangeordnet werden, vorausgesetzt die entsprechenden Befürchtungen seien\ndurch das Verhalten eines Ausländers begründet und durch bestimmte\nTatsachen erhärtet.\n5. Diese Voraussetzung mag im vorliegenden Fall zur Zeit der Anordnung\nder Einreisesperre erfüllt gewesen sein. Der Beschwerdeführer hatte im\nUmgang mit den Angehörigen der ausländischen Botschaft eine unglaubliche\nNaivität an den Tag gelegt. Aufgrund der Leichtigkeit, mit welcher er, ohne\nes zu realisieren, einem Test für Nachrichtendienst Tauglichkeit unterzogen\nwerden konnte und der Leichtgläubigkeit, in welcher er in seinen jugendlichen\nSchwärmereien von einem Botschaftsfunktionär Fr. 500.- entgegennahm,\nohne sich auch nur Gedanken über die damit verbundenen Absichten zu\nmachen, durfte die Bundesanwaltschaft seinerzeit davon ausgehen, der\nBeschwerdeführer könnte in eine finanzielle Abhängigkeit und in den Strudel\ngeheimdienstlicher Aktivitäten geraten und damit die innere oder äussere\nSicherheit der Schweiz gefährden.\n6. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, die Verhängung der\nEinreisesperre am 27. Oktober 1986 zu beurteilen; zu entscheiden ist einzig die\nFrage, ob die Aufrechterhaltung dieser Einreisesperre im jetzigen Zeitpunkt\nrechtmässig ist. Das ist zu verneinen:\nZunächst ist zu beachten, dass seit der Verhängung der Einreisesperre\nfast drei Jahre vergangen sind. Nichts deutet darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer in dieser Zeit auch nur die entferntesten Kontakte zu\nNachrichtendienst-Kreisen gehabt hätte. Die Instruktionsinstanz konnte sich\nanlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers davon überzeugen, dass\ner aus den Schwierigkeiten, in die er sich durch seine naive Unbedachtheit\nhatte hineinmanövrieren lassen und den schwerwiegenden Folgen, gegen\ndie er in den letzten drei Jahren anzukämpfen hatte, seine Lehren gezogen\nhat und künftig sehr auf der Hut sein wird, um nicht nochmals in eine\nähnliche Angelegenheit hineinzuschlittern. Demzufolge ist das Risiko, dass\nder Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der\n\n"}