4 diese allgemeine Voraussetzung (Art. 18 IHG) für die Gewährung der Investitionshilfe jetzt aber Bedeutung, so ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Beschwerde an den Bundesrat zu erhalten. 7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an das EVD zurückzuweisen. Dieses wird die Kosten für die Erstellung der Büros für den Verkehrsverein F. im Betrag von Fr. 596 000.- nach den Anteilen von öffentlichen und privaten Zwecken aufschlüsseln sowie die Frage prüfen, ob die Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.