Zudem würde der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeinstanz verloren gehen, denn das EVD hat die Investitionshilfe für das Verkehrsbüro abgelehnt, ohne zur Frage der Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten abschliessend Stellung zu nehmen. Nachdem das EVD die Meinung vertrat, das Verkehrsbüro falle nicht in den sachlichen Geltungsbereich des IHG, hatte sich die Prüfung der Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten erübrigt. Erlangt