Vielmehr hat die Vorinstanz auch noch zu prüfen, ob tatsächlich alle übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinde und vor allem des Verkehrsvereins F. ausgeschöpft worden sind. Es ist dem Bundesrat auf Grund der Akten nicht möglich, diese Prüfung selbst vorzunehmen. Zudem würde der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeinstanz verloren gehen, denn das EVD hat die Investitionshilfe für das Verkehrsbüro abgelehnt, ohne zur Frage der Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten abschliessend Stellung zu nehmen.