Zuerst ist prozentual aufzuschlüsseln, wie gross der Anteil der öffentlichen und der privaten Zwecke ist, denen das Verkehrsbüro dient. Ein entsprechender Anteil der Kosten für die Erstellung dieser Büros ist dann in die massgebenden Gesamtkosten für die Zusicherung des zinslosen Darlehens einzubeziehen. 6. Damit wird allerdings dem Entscheid, ob für das Verkehrsbüro tatsächlich auch ein Investitionshilfedarlehen zuzusichern ist, nicht vorgegriffen. Vielmehr hat die Vorinstanz auch noch zu prüfen, ob tatsächlich alle übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinde und vor allem des Verkehrsvereins F. ausgeschöpft worden sind.