27 Abs. 2 GWVV zwar keine Einnahmen aus den Kurtaxen für Werbekosten verwendet werden. Trotzdem betreibt der Verkehrsverein E naturgemäss Werbung für sein touristisches Angebot, finanziert diese Tätigkeit aber aus anderen Einnahmen, so namentlich aus den Mitgliederbeiträgen. Das Verkehrsbüro des Verkehrsvereins F. dient somit nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Zwecken. 5. Der Bund kann deshalb keine Investitionshilfe für den ganzen Kostenanteil des Verkehrsbüros im Betrag von Fr. 596 000.- leisten. Zuerst ist prozentual aufzuschlüsseln, wie gross der Anteil der öffentlichen und der privaten Zwecke ist, denen das Verkehrsbüro dient.