Die Büros des Verkehrsvereins F. dienen somit einem öffentlichen Zweck. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit des Verkehrsvereins nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dient, insbesondere weil die Werbeaufwendungen vor allem den Anbietern touristischer Leistungen zugute kommen. Auf Grund der Gesetzgebung des Kantons besteht bei den Verkehrsvereinen eine Vermischung privater und öffentlicher Interessen. So dürfen nach Art. 27 Abs. 2 GWVV zwar keine Einnahmen aus den Kurtaxen für Werbekosten verwendet werden.