GWVV verbietet die Verwendung der Kurtaxe für Werbekosten. Das BGer hat im Entscheid 102 Ia 150 festgehalten, der Betrieb eines gut dokumentierten Verkehrsbüros liege im Interesse des Kurbetriebes, ja sogar die Vermittlung von Hotelbetten liege im wohlverstandenen Interesse eines Kurortes. Das gleiche gilt für die in Art. 13 und 27 GWVV umschriebene Tätigkeit des Verkehrsvereins F. Es handelt sich dabei grösstenteils um die Wahrnehmung delegierter Gemeindeaufgaben, für deren Ausübung der Verkehrsverein auf ein Verkehrsbüro angewiesen ist. Die Büros des Verkehrsvereins F. dienen somit einem öffentlichen Zweck.